Schul- und Hausordnung

Für eine gute Arbeits- und Lernatmosphäre ist es unverzichtbar, dass die allgemeinen Regeln, die Vernunft, Rücksichtnahme und Höflichkeit im Umgang miteinander erfordern, eingehalten werden. Alle Mitglieder der Schulgemeinschaft tragen zur Ordnung und Sauberkeit im gesamten Schulbereich mitverantwortlich bei.

I.    Allgemeine Bestimmungen für den Aufenthalt im Schulgebäude und auf dem Schulgelände

  1. Alle Schüler sind verpflichtet, besonders darauf zu achten, dass die Klassenzimmer, die Flure sowie die Aula und die Außenanlagen sauber gehalten werden.
    Der Hofdienst wird von den Klassen 5 bis 10 laut Plan übernommen.
  2. Lärmen, Umhertoben, Ball spielen sowie die Benutzung von Rollschuhen oder Ähnliches ist wegen der Störung des Unterrichts in benachbarten Räumen sowie der hohen Unfall- und Verletzungsgefahr innerhalb des Schulgebäudes untersagt.
  3. Das Ballspielen ist nur auf dem umzäunten Außensportfeld und nur mit schuleigenen Bällen erlaubt. Das Werfen mit Schneebällen und sonstigen Gegenständen ist wegen der damit verbundenen Gefahren verboten.
  4. Auf dem Schulhof ist die Benutzung von Fahrzeugen jeder Art verboten. Fahrräder sind im dafür vorgesehenen Bereich abzustellen. Die Zugänge zum Schulgelände sind als Zufahrtswege für Feuerwehr und Rettungswagen freizuhalten. 
  5. Das Tragen der Schulkleidung ist verpflichtend. Die Oberbekleidung besteht nur aus Teilen der Schulkleidung.
  6. Das Benutzen von Mobiltelefonen ist für die Schüler auf dem Schulgelände verboten. In Notfällen steht den Schülern das Telefon im Schulsekretariat zur Verfügung. Verletzt ein Schüler diese Regel, wird das Mobiltelefon eingezogen und kann erst nach Schulschluss wieder vom Schüler im Sekretariat abgeholt werden. Bei mehrfacher Zuwiderhandlung ist das Mobiltelefon von den Eltern abzuholen.
  7. Das Mitbringen und die Nutzung von Spielkonsolen sind aus pädagogischen Gründen nicht gestattet.
  8. Das Mitbringen von Tieren ist untersagt. Für Unterrichtszwecke kann die Schulleitung eine Ausnahmegenehmigung erteilen.
  9. Rauchen, das Mitbringen und der Genuss von Alkohol und anderen Drogen sind verboten.
  10. Das Mitbringen von Waffen jeder Art ist verboten.
  11. Die Anschlagtafeln in den Klassenräumen stehen Lehrern und Schülern, unter der Verantwortung des jeweiligen Klassenlehrers, zur Verfügung. Aushänge an allgemeinen Anschlagtafeln im Erdgeschoss sowie an anderen Stellen innerhalb und außerhalb des Schulhauses dürfen nur mit Genehmigung der Schulleitung (Schulstempel) angebracht werden. Für Aushänge an der SMV-Anschlagtafel trägt die SMV die alleinige Verantwortung. Das Beschädigen, unbefugte Beschriften und Beschmieren sowie das Entfernen von Aushängen ist verboten.
  12. Für vorsätzliche und grob fahrlässige Sachbeschädigung, Körperverletzung sowie die Entwendung von Eigentum haftet alleine der Verursacher bzw. dessen Erziehungsberechtigte. Eine Haftung der Schulträger für fremdes Eigentum, Insbesondere Wertgegenstände wie Uhren, Mobiltelefone, Ringe, Schlüssel usw. ist ausgeschlossen.
  13. Alle Fachräume und alle Räume mit Sammlungen dürfen von Schülern nur in Anwesenheit eines Lehrers betreten werden. Den Umgang mit gefährlichen Stoffen regelt die entsprechende Betriebsanweisung in der jeweils gültigen Fassung.
  14. Die Benutzung der Sporthallen erfolgt entsprechend der von dem jeweiligen Betreiber in Kraft gesetzten besonderen Ordnungen. Die Einweisung erfolgt durch die Sportlehrer.
  15. Bild- und Tonaufnahmen auf dem Schulgelände bedürfen der Genehmigung durch die Schulleitung.
  16. Gastbesuche, insbesondere von Schülern anderer Schulen, sind über das Sekretariat anzumelden und von der Schulleitung zu genehmigen.
  17. Die Benutzung von technischer Ausstattung, insbesondere der Schulcomputer mit Internetzugang, wird gesondert geregelt.

 

II.    Bestimmungen für den Ablauf des Unterrichts

  A.    Anwesenheit / Teilnahme

  1. Jeder Schüler ist zu regelmäßiger und pünktlicher Teilnahme am Unterricht und den sonstigen verbindlichen Schulveranstaltungen verpflichtet. Die Schule muss bei Fehlen eines Schülers am selben Tag informiert werden (per Telefon, E-Mail oder Fax).
    E-Mails und Telefonanrufe dienen zur Information, nicht als Entschuldigung
  2. Versäumnisse von minderjährigen Schülern müssen von einem Erziehungsberechtigten, solche von volljährigen Schülern von ihnen selbst, schriftlich entschuldigt werden. Die schriftliche Entschuldigung muss spätestens am dritten Schultag nach Ende der Erkrankung dem Klassenlehrer oder Tutor vorliegen.
    Schüler der Kursstufe haben ein Entschuldigungsblatt zu führen, in dem Entschuldigungen für versäumten Unterricht eingetragen werden.
  3. Erkrankt ein Schüler während der Unterrichtszeit, so hat er sich vom Lehrer der laufenden oder der folgenden Stunde befreien zu lassen, der dies im Klassenbuch bzw. Kursheft vermerkt. Für die versäumten Stunden ist in jedem Falle eine schriftliche Entschuldigung (s.o.) vorzulegen. Bei offensichtlich ernsthaften Erkrankungen soll sich der Schüler im Sekretariat melden, damit die Erziehungsberechtigten benachrichtigt werden können. Eine längerfristige Erkrankung des Schülers ist der Schule innerhalb von drei Tagen mitzuteilen.
  4. Unfälle in der Schule oder auf dem Schulweg, die einen Arztbesuch erforderlich machen, sind aus versicherungstechnischen Gründen umgehend im Sekretariat zu melden. Unterbleibt die Meldung könnte dies u.U. den Verlust des Versicherungsschutzes zur Folge haben.
  5. Im Falle eines Fehlens bei schriftlichen Arbeiten muss
    • von minderjährigen Schülern der Klassen 5 – 10 auf Verlangen der Schule ein ärztliches Attest vorgelegt werden.
    • von volljährigen Schülern und Schülern der Kursstufe immer ein ärztliches Attest vorgelegt werden.
    • auf Verlangen des Fachlehrers kann die Klassenarbeit bereits am ersten Anwesenheitstag nach der Krankheit nachgeschrieben werden.
  6. Schüler mit meldepflichtigen Krankheiten und Kinderkrankheiten dürfen den Unterricht sowie Schulveranstaltungen nicht besuchen. Dasselbe gilt, wenn eine solche Krankheit in der Familie vorliegt. Die Schule ist in diesen Fällen unverzüglich zu informieren.
  7. Vorhersehbare Arztbesuche, Heilbehandlungen (insbesondere Kieferorthopädietermine) und sonstige schulfremde Verpflichtungen sind grundsätzlich in die unterrichtsfreie Zeit zu legen.
  8. Kann ein Schüler aus vorhersehbaren Gründen nicht am Unterricht teilnehmen, so ist in jedem Fall frühzeitig eine Beurlaubung zu beantragen. Zuständig für die Beurlaubung ist
    • für eine Unterrichtsstunde der betreffende Fachlehrer.
    • für ein bis zwei Unterrichtstage, die nicht direkt vor oder nach den Ferien liegen, der Klassenlehrer bzw. Tutor.
    • In allen anderen Fällen die Schulleitung.
    • Für Schüler der Kursstufe gilt außerdem:
      Ist in der fraglichen Zeit eine Klausur vorgesehen, kann eine Beurlaubung nur mit dem ausdrücklichen Einverständnis des betreffenden Fachlehrers erfolgen.
  9. Fehlt ein Schüler aus vorhersehbaren Gründen (z.B. Fahrschule, Sportveranstaltungen etc.) und versäumt es, sich beurlauben zu lassen, so gilt dies als unentschuldigtes Fehlen.
  10. Der Sportunterricht ist in allen Jahrgangsstufen obligatorisch. Eine gänzliche oder teilweise Freistellung eines Schülers bis zu 4 Wochen kann der Fachlehrer im Einvernehmen mit dem Klassenlehrer bzw. Tutor auf Antrag eines Erziehungsberechtigten oder des volljährigen Schülers bei Vorlage eines ärztlichen Attestes genehmigen. Eine Freistellung über 4 Wochen hinaus kann nur vom Schulleiter aufgrund eines amtsärztlichen Attestes gewährt werden. Schüler der Klassen 5 - 10 müssen in jedem Fall im Sportunterricht anwesend sein. Der Sportlehrer kann im Einvernehmen mit dem Schulleiter von dieser Anwesenheitspflicht befreien.

  B.    Verhalten während der Unterrichtszeit

  1. Ist eine Klasse bzw. ein Kurs nach Beginn der Unterrichtszeit ohne Lehrer, muss der Klassen- bzw. Kurssprecher nach 5 Minuten das Sekretariat verständigen.
  2. Die dem Schüler im Rahmen der Lernmittelfreiheit zur Verfügung gestellten Bücher und Arbeitsmittel sind schonend zu behandeln; die Bücher sind stets einzubinden und Name und Klasse sowie das Ausleihdatum sind einzutragen. Bei Verlust oder Beschädigung ist vollwertiger Ersatz zu leisten. 
  3. Handlungen, die den Unterricht stören, sind generell zu unterlassen; dazu gehört insbesondere Essen und Kaugummi kauen. Trinken ist erlaubt, solange dabei nicht der Unterricht gestört wird. Der Gang auf die Toilette ist in Ausnahmefällen mit Erlaubnis des Lehrers zulässig. 
  4. Während des Unterrichts werden grundsätzlich keine Mützen bzw. Kappen getragen. 
  5. Nach Unterrichtsschluss sind die Stühle auf die Tische zu stellen, alle Fenster zu schließen, das Licht auszuschalten und die Jalousien hochzufahren. Der Raum wird besenrein verlassen und abgeschlossen.

  C.    Verhalten während der Pause

  1.  Findet während der kleinen Pausen kein Raumwechsel statt, so bleiben die Klassen in der Regel in den jeweiligen Räumen. 
  2. In der großen Pause und der Mittagspause suchen die Schüler die Pausenhöfe oder die Galerien sowie den Aula-Bereich auf. Der unterrichtende Lehrer verlässt als letzter den Klassenraum. Die Klassenräume werden abgeschlossen. Der Aufenthalt in den Fluren vor den Klassenräumen und im Treppenhaus ist nicht gestattet. 
  3. Das Sekretariat sowie der Flurbereich vor dem Sekretariat und dem Lehrerzimmer soll ausschließlich in den großen Pausen und nur zur Erledigung wichtiger Angelegenheiten, wie z.B. Abstempeln von Schülerausweisen, Bescheinigungen und dergleichen, aufgesucht werden. 
  4. Der Balkon im 1. Obergeschoss steht ausschließlich den Schülern der Kursstufe als Aufenthaltsbereich zur Verfügung und ist von ihnen sauber zu halten. 
  5. Während des Mittagessens werden keine Mützen bzw. Kappen getragen und keine Musik gehört.

  

III.    Verlassen des Schulgeländes

  1. Schüler der Klassen 5 - 10 dürfen das Schulgelände während der Schulzeit nicht verlassen. 
  2. Schülern der Kursstufe ist es freigestellt, in Freistunden und in der Mittagspause das Schulgelände zu verlassen. 
  3. Verlassen Schüler das Schulgelände, entfällt die Aufsichtspflicht der Schule. Die Verantwortung für das Verhalten der Schüler tragen in diesem Fall ausschließlich die Erziehungsberechtigten. Für Personen- und Sachschäden wird keine Haftung von Seiten des Schulträgers übernommen. 

 

IV.    Zuwiderhandlungen

Bei Zuwiderhandlungen gegen die Schul- und Hausordnung werden im Interesse der Schulgemeinschaft Ordnungsmaßnahmen ergriffen, die bis zum Schulausschluss führen können.

  

V.    Geltungsbereich und Gültigkeit

Die Schul- und Hausordnung gilt für alle Mitglieder der Schulgemeinschaft während ihres Aufenthalts im Schulgebäude und auf dem Schulgelände. Die Schul- und Hausordnung gilt so lange, bis sie in Teilen durch besondere Ankündigung modifiziert oder durch eine neue Version ersetzt wird.

 

Stand: September 2010

 

Die Geschäftsleitung                                         Die Schulleitung